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Satzung

§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Bund internationaler Künstler e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bochum.

§ 2 Geschäftsjahr



Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51-68) der AO. Zweck des Vereins ist die Förderung der bürgernahen Vermittlung von Kunst und Kultur im Sinne des Gemeinwohls durch Pflege der bildenden Kunst, Musik und Literatur. Er unterstützt und fördert die Aktivitäten der internationalen Künstler. Der Verein dient der Wahrung der internationalen, künstlerischen und öffentlichen Interessen. Unterstützt und gefördert werden Ausstellungen, Musikabende bzw. Konzerte, Autorenlesungen und Vorträge. Insbesondere soll „Jungen internationalen Künstlern“ eine Brücke in die Öffentlichkeit gebaut werden. Auch heimische Künstler sollen gefördert werden und sollen Ausstellungs- und Auftrittsmöglichkeiten erhalten. Das örtliche Kunst- und Galeriehaus soll als kultureller Mittelpunkt, zur bürgernahen Vermittlung von Kunst und Kultur im Sinne des Gemeinwohls durch Zuschüsse zu den Veranstaltungen gesichert werden.

§ 4 Zweckverwirklichung

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von internationalen, künstlerischen Aktivitäten, Veranstaltungen, Ausstellungen, Vernissagen und Ähnlichem.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Beschaffung von Fördermitteln für internationale und nationale Ausstellungen

  • Musikabende bzw. Konzerte Autorenlesungen und Vorträge

 

Die folgenden Zweckverwirklichungen erfolgen durch:

  • die Durchführung von Veranstaltungen

  • Öffentlichkeitsarbeit

  • Die Förderung von jungen internationalen und nationalen Künstlern und Künstlerinnen; Gemeinsame Ziele sollen verfolgt werden, Halt und Sicherheit soll im Verein gegeben werden

  • Ausstellungs- und Auftrittsmöglichkeiten für heimische und internationale Künstler und Künstlerinnen

  • künstlerisch-ästhetische Früherziehung von Kindern und künstlerisch geförderte Jugendarbeit

  • Führung durch die internationalen und nationalen Ausstellungen für Kinder und Erwachsene (z. B. Schulklassen und Kindergärten wie auch für interessierte Erwachsene und für Vereine)

  • Aktive Mitglieder (Künstler & Künstlerinnen) erhalten Unterstützung bei der Bewältigung von auftretenden Problemen und Schwierigkeiten am Anfang ihrer Berufstätigkeit und ihrer Berufsgestaltung

  • Informationen und Beratungen

  • Gemeinsames Planen und Durchführen von Ausstellungen

  • Förderung und Repräsentation junger Künstler und Künstlerinnen der Öffentlichkeit

  • Kontakt und Kooperation mit Kulturinstitutionen und Behörden zur Förderung der Kunst und Kultur

  • Zusammenkünfte zwecks Erfahrungsaustausches und Fortbildung

  • Vermittlung von Gegenwartskunst durch gemeinsame Ausstellungen

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 5 Steuerbegünstigte Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Außer Auslagenersatz erfolgt keine Vergütung. Jeder Beschluss einer Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.


Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 6 Mitglieder

Bei der Aufnahme der Mitglieder wird unterschieden in aktive Mitglieder und passive Mitglieder.
Mitglied kann jeder Künstler und jede Künstlerin und jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Vereins unterstützen will. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Verein. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

6.1

Aktive Mitglieder sind Künstler oder Künstlerinnen in der Ausbildung und in Aktion. Über das Ausstellungsrecht eines jeden aktiven Mitgliedes entscheidet der Kunstbeirat mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand entscheidet, ob das Mitglied zu den aktiven oder zu den passiven Mitgliedern zählt.

6.2

Passive Mitglieder sind die Fördermitglieder, die zum Erhalt der Kunst und Kultur beitragen und unter anderem das Kunst- und Galeriehaus in Bochum unterstützen. Die passiven Mitglieder nehmen als Förderer von Kunst und Kultur aktiv am kulturellen Leben der Region teil. Sie knüpfen in unserem Hause Kontakte zu regionalen und internationalen Künstlern und Künstlerinnen, Musikern und Musikerinnen, Autoren und Autorinnen und bildenden Künstlern Künstlerinnen, wie auch mit Prominenz aus Kultur, Politik, Wissenschaft und Presse.

 

Der Vorstand lädt zu ständig wechselnden Veranstaltungen ein. Weiterhin werden passive Mitglieder zu Exkursionen oder Studienfahrten eingeladen und können in einer Jahresgabenausstellung kostengünstig Exponate erwerben. Passive Mitglieder können im Rahmen der Künstlerförderung der künstlerisch fördernden Kinder- und Jugendarbeit, wie auch in der Organisation des internationalen Künstleraustausches u. a. tätig sein.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt

  • durch Tod

  • durch Ausschluss

 

Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen für das betreffende Mitglied sämtliche Rechte und Pflichten.

Ein Mitglied kann durch den Vorstandsbeschluss von einer Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Beitragsschulden erlöschen auch bei Ausschluss nicht. Im übrigen kann ein Mitglied bei grober Verletzung des Vereinszweckes oder der Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Frist von drei Wochen unter Darstellung der Gründe Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Kunstbeirat

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

  • Wahl des Vorstandes

  • Festsetzung des Mindestmitgliederbeitrages

  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

  • Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins

  • Entscheidung über die Berufung nach § 6 und § 7 der Satzung

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen sind nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgenommen wurde und die beabsichtige Änderung als Entscheidungsvorschlag im Wortlaut der Einladung beigefügt wurde. Änderungsanträge hierzu sind in der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 11 Der Vorstand

Zusammensetzung des Vorstandes:

  • Der Vorstandsvorsitzende

  • der stellvertretende Vorstandsvorsitzende

  • der Schatzmeister

  • der Schriftführer

  • der Beisitzer

 

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberchtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.


Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit dies nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Der Kunstbeirat

Der Kunstbeirat besteht aus 4 Mitgliedern. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende müssen dem Kunstbeirat angehören. Und er besteht aus 2 weiteren aktiven Vereinsmitgliedern. Es entscheidet die einfache Mehrheit, wer bei den Veranstaltungen und Ausstellungen ausstellt. Er wird tätig bei den Ausstellungen, wer von den aktiven Mitgliedern ausstellt und entscheidet über die eingereichten Werke.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden und wird einem anderen gemeinnützigen Verein übertragen, der dann von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu bestimmen ist. Vor endgültiger Verwendung ist die Zustimmung der zuständigen Finanzverwaltung einzuholen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der konstituierenden Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Der Vorstand ist befugt, auf Verlangen von Behörden erforderliche Formulierungen der Satzung ohne Einberufung einer erneuten Versammlung vorzunehmen

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